Allgemeine geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen enthalten getrennte Regelungen für Unternehmer und Verbraucher. Für Unternehmer gilt Teil A. Für Verbraucher gilt ausschließlich Teil B; Teil A findet auf Verbraucherverträge keine Anwendung. Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, gilt zusätzlich Teil C. Gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrungen werden passend zum jeweiligen Vertragsschluss erteilt.
TEIL A - AGB für Unternehmerkunden (B2B)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsart
1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Sie gelten für Angebote und Verträge der Heirocc GmbH insbesondere über Projektierung, Planung, Bau- und Sanierungsleistungen, serielle Sanierung, Holz- und Hybridbau, Fassaden-, Dach-, Fenster-, Vorfertigungs-, Liefer- und Montageleistungen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Heirocc ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
4. Die VOB/B und VOB/C werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im konkreten Vertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart bzw. einbezogen werden.
5. Die rechtliche Einordnung des konkreten Vertrags richtet sich nach seinem tatsächlichen Inhalt und der vereinbarten Hauptleistung. Zwingende Vorschriften des Kauf- und Werklieferungsrechts, des Werk- und Bauvertragsrechts sowie des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts bleiben unberührt; die Bezeichnung einer Leistung in Angebot oder AGB ändert ihre gesetzliche Einordnung nicht.
§ 2 Vertragsschluss, Angebotsgrundlagen und Rangfolge
1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine im Angebot genannte Bindefrist bleibt unberührt.
2. Vertraglich geschuldet ist der Inhalt der ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen. Bei Widersprüchen gilt, soweit nicht anders vereinbart: (a) Individualvereinbarungen und Nachträge, (b) Einzelvertrag/Auftragsbestätigung, (c) Leistungsbeschreibung/LV, (d) ausdrücklich freigegebene Pläne und technische Spezifikationen, (e) besondere Vertragsbedingungen, (f) diese AGB.
3. Angaben auf Websites, in Präsentationen, Visualisierungen, Referenzprojekten, Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder Förderbeispielen werden nur dann zu einer Beschaffenheits-, Termin-, Kosten- oder Fördergarantie, wenn dies ausdrücklich und individuell vereinbart wird. Zwingende
gesetzliche Wirkungen von Produktangaben, öffentlichen Äußerungen und vorvertraglichen Informationen bleiben unberührt.
4. Erkennbare Kalkulationsannahmen, bauseitige Leistungen, Schnittstellen und Ausschlüsse im Angebot sind Bestandteil der Preisgrundlage.
§ 3 Leistungsumfang und Schnittstellen
1. Heirocc schuldet ausschließlich die vertraglich beschriebenen Leistungen. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs sind nur geschuldet, soweit sie wirksam beauftragt oder gesetzlich zwingend erforderlich sind.
2. Planung, Tragwerksplanung, Brandschutz, Schallschutz, Bauphysik, Vermessung, Energieberatung, Fördermittelbegleitung, Genehmigungen, Gerüst, Kran, Baustrom, Bauwasser, Entsorgung, Schadstoffuntersuchung/-sanierung und Leistungen Dritter sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich beauftragt wurden. Dies gilt nicht, soweit eine solche Leistung nach dem konkreten Vertragszweck oder nach zwingendem Recht notwendiger Bestandteil der geschuldeten Hauptleistung ist.
3. Schnittstellen zu Auftraggeber, Architekten, Fachplanern, Energieeffizienz-Experten, Behörden, Netzbetreibern, Prüfstellen und Fremdgewerken sind vom Auftraggeber zu koordinieren, soweit die Koordination nicht ausdrücklich Heirocc übertragen wurde.
4. Heirocc ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer, Lieferanten und Fachplaner einzusetzen, soweit keine ausdrückliche Eigenleistungspflicht vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkung, Entscheidungen und Freigaben
1. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Unterlagen, Bestandsdaten, Planstände, Entscheidungen, Freigaben, Genehmigungen, Zugänge und sonstigen Mitwirkungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
2. Freigaben können, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform, per E-Mail oder über eine vereinbarte Projektplattform erfolgen. Eine Freigabe bestätigt den freigegebenen Planstand; sie entbindet Heirocc nicht von eigenen zwingenden Prüf- und Leistungspflichten.
3. Verspätete oder geänderte Mitwirkungen können zu einer angemessenen Anpassung von Ausführungsfristen und - soweit die gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen vorliegen - zu Mehrvergütung führen.
4. Telefonische oder mündliche Weisungen mit Auswirkungen auf Kosten, Termine oder Leistung sollen von beiden Parteien zeitnah in Textform dokumentiert werden.
§ 5 Arbeiten im Bestand, Aufmaß und verdeckte Umstände
1. Bei Bestandsprojekten beruhen Planung, Terminierung und Kalkulation auf den bei Vertragsschluss erkennbaren Verhältnissen und den übergebenen Unterlagen. Zerstörende Untersuchungen, Bauteilöffnungen und Schadstoffuntersuchungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
2. Verdeckte Schäden, Feuchtigkeit, Schimmel, Schadstoffe, Schädlingsbefall, nicht dokumentierte Leitungen, Hohlräume, unzureichende Tragfähigkeit, von Unterlagen abweichende Konstruktionen und relevante Maßabweichungen können zusätzliche Leistungen und Terminänderungen erforderlich machen.
3. Auf vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellte Daten darf Heirocc vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit bei der vertraglich geschuldeten Prüfung nicht erkennbar war.
4. Heirocc informiert den Auftraggeber über erkannte wesentliche Abweichungen und stimmt das weitere Vorgehen nach Vertrag und Gesetz ab.
§ 6 Planung, Vorfertigung und Produktionsfreigabe
1. Planungsleistungen beruhen auf den jeweils freigegebenen und vertraglich maßgeblichen Grundlagen. Änderungen nach einer Freigabe können Umplanung, Neubeschaffung, Neuproduktion, Demontage, Entsorgung und Bauzeitfolgen auslösen.
2. Nach Produktionsfreigabe darf Heirocc Material beschaffen und projektspezifische Bauteile fertigen lassen. Spätere Änderungen sind nur geschuldet, soweit sie technisch und organisatorisch möglich sind.
3. Kosten für vertragsgemäß und auf Grundlage des freigegebenen Planstands hergestellte oder verbindlich beschaffte projektspezifische Bauteile, die infolge einer vom Auftraggeber wirksam beauftragten Änderung nicht mehr verwendet werden können, werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Vergütungsregeln berücksichtigt. Anderweitige zumutbare Verwendungs- oder Verwertungsmöglichkeiten sowie tatsächlich erzielte Verwertungserlöse sind anzurechnen.
4. Übliche und technisch zulässige Fertigungs-, Maß-, Fugen-, Farb-, Maserungs- und Oberflächentoleranzen stellen keinen Mangel dar. Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, einschlägige technische Regeln und anerkannte Regeln der Technik.
5. Soweit Planungs- oder Überwachungsleistungen als Architekten- oder Ingenieurvertrag im Sinne der §§ 650p ff. BGB einzuordnen sind, bestimmen sich Leistungsumfang, Zielfindungsphase, Sonderkündigungsrechte, Teilabnahme und Haftung nach dem konkreten Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Änderungen, Anordnungen und Nachträge
1. Änderungen des Leistungsumfangs und Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Änderungsprozess und den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Zwingende Anordnungsrechte bleiben unberührt.
2. Heirocc weist, soweit möglich und zumutbar, vor Ausführung auf erkennbare Auswirkungen einer Änderung auf Vergütung, Planung, Fertigung, Lieferkette, Personal, Kran, Montage und Termine hin.
3. Kommt vor Ausführung keine Preisvereinbarung zustande, bestimmen sich Vergütungsansprüche nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Die Ausführung einer wirksam angeordneten Leistung bedeutet nicht, dass Heirocc auf eine Mehrvergütung verzichtet.
4. Sofortmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder erheblichen Schäden dürfen im notwendigen Umfang ausgeführt werden; der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
§ 8 Vergütung, Abschlagszahlungen und Rechnungen
1. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Abschlagszahlungen richten sich nach dem individuellen Zahlungsplan und den gesetzlichen Voraussetzungen. Projektspezifisch hergestellte oder angelieferte Bauteile werden nur insoweit berücksichtigt, wie dies gesetzlich und vertraglich zulässig ist.
3. Vergütungsansprüche und Rechnungen werden nach Maßgabe des Einzelvertrags und der gesetzlichen Voraussetzungen fällig. Soweit eine Abnahme oder eine prüff.hige Schlussrechnung gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzung ist, bleibt sie unberührt. Eine vereinbarte Zahlungsfrist beginnt nicht vor Zugang der Rechnung und Eintritt der sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen. Fehlt eine Zahlungsfrist, gelten die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugsregeln.
4. Bei Zahlungsverzug kann Heirocc die gesetzlichen Verzugszinsen, Verzugspauschalen und erforderlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen.
5. Bei erheblichem Zahlungsverzug oder begründeter Gefährdung des Vergütungsanspruchs kann Heirocc gesetzliche Sicherungs-, Leistungsverweigerungs-, Kündigungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Insbesondere bleiben Rechte nach § 650f BGB unberührt, soweit diese Vorschrift anwendbar ist.
6. Aufrechnung ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Die Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
§ 9 Förderprogramme, KfW/BEG, BAFA und energetische Zielwerte
1. Förderprogramme, Richtlinien, technische FAQ, Merkblätter, Haushaltsmittel, Bankentscheidungen und Verwaltungspraxis liegen außerhalb des alleinigen Einflussbereichs von Heirocc und können sich während eines Projekts ändern.
2. Ohne ausdrücklich als Garantie bezeichnete Individualvereinbarung schuldet Heirocc keinen Fördererfolg, insbesondere keine Bewilligung oder Auszahlung, keinen bestimmten Kreditbetrag oder Zinssatz, keinen bestimmten Tilgungszuschuss, Bonus, Förderhöchstbetrag, QNG-/NH-/EE-/WPB-/SerSan-Status oder steuerlichen Vorteil.
3. Eine vertraglich vereinbarte technische Zielqualität, Effizienzhaus-Stufe oder Ausführung nach einem bestimmten technischen Standard ist kein selbständiges Versprechen, dass die Förderstelle das Vorhaben anerkennt oder in bestimmter Höhe fördert.
4. Soweit Heirocc Fördermittelberatung oder -koordination ausdrücklich übernimmt, schuldet Heirocc fachgerechte Tätigkeit im vereinbarten Umfang. Für eigene schuldhafte Beratungs- oder Ausführungsfehler haftet Heirocc nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln; Entscheidungen externer Förderstellen, Banken, Energieeffizienz-Experten oder Behörden werden nicht garantiert.
5. Fördervoraussetzungen werden auf den für das konkrete Projekt maßgeblichen Stand bezogen. Ändern sich Förderbedingungen nach Vertragsschluss, werden erforderliche Leistungs-, Planungs-, Vergütungsund Terminfolgen nach Vertrag und Gesetz behandelt.
6. Soweit nicht ausdrücklich anders beauftragt, ist der Auftraggeber für rechtzeitige Anträge, Finanzierungsentscheidungen, Mitwirkung gegenüber Bank/Förderstelle und die Beauftragung erforderlicher unabhängiger Experten verantwortlich.
§ 10 Termine, Behinderungen und Bauablauf
1. Termine und Fristen sind verbindlich, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Einhaltung setzt voraus, dass der Auftraggeber seine geschuldeten Mitwirkungen rechtzeitig erbringt und die vertraglich vorausgesetzten Baustellenbedingungen vorliegen.
2. Bei Behinderungen, die Heirocc nicht zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen bzw. vereinbarten Regelungen zu Fristverlängerung und Mehrkosten. Berücksichtigt werden kann auch eine objektiv erforderliche Wiederanlauf- und Umplanungszeit.
3. Als typische Behinderungsursachen kommen - abhängig vom Verantwortungsbereich - insbesondere fehlende Baufreiheit, fehlende oder mangelhafte Vorleistungen, gesperrte Zugänge, ungeeignete Gerüste/Kranflächen, nicht erteilte Freigaben, behördliche Maßnahmen oder außergewöhnliche Witterung in Betracht.
4. Allgemeines Beschaffungs- oder Unternehmerrisiko wird nicht pauschal auf den Auftraggeber verlagert. Lieferketten- oder Lieferantenausfälle führen nur dann zu Entlastung oder Fristanpassung, wenn Heirocc die Verzögerung nicht zu vertreten hat und das konkrete Beschaffungsrisiko nicht übernommen wurde.
5. Heirocc zeigt wesentliche Behinderungen und erkennbare Terminfolgen im gebotenen Umfang an.
§ 11 Baustellenvoraussetzungen, Logistik, Kran und Gerüst
1. Soweit nicht von Heirocc geschuldet, stellt der Auftraggeber rechtzeitig geeignete Zufahrt, Rangier-, Lager- und Entladeflächen, tragfähige Kranstellflächen, ordnungsgemäßes Gerüst, Baustrom, Bauwasser sowie sicheren Zugang zu den Arbeitsbereichen bereit.
2. Bei bewohnten Gebäuden sorgt der Auftraggeber für erforderliche Bewohnerinformationen und vereinbarte Zugänge, soweit diese Aufgaben nicht Heirocc übertragen wurden.
3. Sind die Voraussetzungen für eine sichere oder fachgerechte Ausführung nicht gegeben, darf Heirocc die betroffenen Arbeiten nach Maßgabe von Vertrag und Gesetz aussetzen. Vom Auftraggeber zu vertretende zusätzliche Anfahrten, Warte-, Kran-, Lager-, Transport- und Vorhaltekosten können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zusätzlich vergütet werden.
4. Gefahrübergang, Obhutspflichten und Annahmeverzug richten sich nach der rechtlichen Einordnung des Vertrags und den gesetzlichen Bestimmungen; eine hiervon abweichende projektbezogene Regelung bedarf einer wirksamen Vereinbarung.
§ 12 Materialien, Gleichwertigkeit und natürliche Eigenschaften
1. Ist kein bestimmtes Fabrikat oder Produkt als verbindliche Beschaffenheit vereinbart, darf Heirocc ein technisch und qualitativ gleichwertiges Produkt einsetzen, wenn Funktion, vertraglich geschuldeter Standard, Optik im wesentlichen Umfang und berechtigte Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben.
2. Muss ein konkret benanntes Produkt wegen Nichtverfügbarkeit ersetzt werden, stimmt Heirocc die Änderung mit dem Auftraggeber ab, soweit die Abweichung nicht lediglich unerheblich ist.
3. Holz und andere Naturmaterialien können natürliche Farb-, Maserungs-, Ast-, Quell- und Schwindungserscheinungen aufweisen. Solche materialtypischen Eigenschaften sind kein Mangel, soweit sie innerhalb der vereinbarten bzw. technisch zulässigen Grenzen liegen und Funktion/Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
4. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen behält sich Heirocc das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der Forderung aus dem jeweiligen Vertrag vor, solange die Sache rechtlich selbständig bleibt. Gesetzliche Rechtsfolgen einer Verbindung oder wesentlichen Bestandteilsbildung sowie die Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Eine Herausgabe aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann nur nach Maßgabe des § 449 Abs. 2 BGB verlangt werden.
§ 13 Abnahme, Teilabnahme und Zustandsfeststellung
1. Die Abnahme richtet sich nach dem Einzelvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Nach Fertigstellung kann Heirocc den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Gesetzliche Abnahmefiktionen greifen nur bei vollständigem Vorliegen ihrer Voraussetzungen.
3. Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie im Einzelvertrag vereinbart werden oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, bleiben die gesetzlichen Rechte zur gemeinsamen und - soweit die Voraussetzungen vorliegen - einseitigen Zustandsfeststellung unberührt.
5. Die bestimmungsgemäße Nutzung kann im Einzelfall als tatsächlicher Umstand für eine Abnahme zu würdigen sein; sie wird nicht pauschal als automatische Abnahme fingiert.
§ 14 Mängel, Nacherfüllung und Wartung
1. Für Mängelrechte und Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist.
2. Heirocc ist Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit eine Fristsetzung gesetzlich nicht entbehrlich ist.
3. Für Schäden, die nach Abnahme ausschließlich durch unsachgemäße Nutzung, unterlassene erforderliche Wartung, nicht fachgerechte Eingriffe Dritter oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heirocc verursacht werden, haftet Heirocc nicht. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach dem Gesetz.
4. Wartungs-, Pflege- und Bedienhinweise der Hersteller und von Heirocc sind zu beachten, soweit sie dem Auftraggeber übergeben wurden und für Erhalt/Funktion relevant sind.
§ 15 Haftung
1. Heirocc haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Heirocc auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten gesetzlicher Vertreter, Beschäftigter und Erfüllungsgehilfen von Heirocc.
§ 16 Schutzrechte, Projektunterlagen und Vertraulichkeit
1. Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an von Heirocc erstellten Planungen, Modellen, Zeichnungen, Details und Unterlagen verbleiben bei Heirocc bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftraggeber erhält, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für das konkrete Projekt. Dieses umfasst die zur Planung, Genehmigung,
Errichtung, Fertigstellung, Nutzung, Instandhaltung, Reparatur und projektbezogenen Änderung erforderliche Verwendung sowie die hierfür notwendige Weitergabe an Eigentümer, Finanzierer, Behörden und Projektbeteiligte.
2. Eine Verwendung für andere Projekte, Vervielfältigung oder Weitergabe über den Vertragszweck hinaus bedarf der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, soweit keine weitergehenden Rechte vereinbart sind.
3. Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche kaufmännische und technische Informationen entsprechend den gesetzlichen Pflichten und getroffenen Geheimhaltungsvereinbarungen.
§ 17 Kündigung, Vertragsbeendigung und Abrechnung
1. Kündigungs- und Rücktrittsrechte richten sich nach dem Einzelvertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der gesetzlichen Schriftform (§ 650h BGB); für andere Vertragsarten gelten die jeweils anwendbaren Formvorschriften.
2. Bei Vertragsbeendigung werden erbrachte Leistungen, berechtigte Nachträge, projektbezogen beschaffte/hergestellte Leistungen und sonstige Ansprüche nach der jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Abrechnungsregelung berücksichtigt.
3. Zwingende Rechte des Auftraggebers sowie gesetzliche Anrechnungs- und Abzugspflichten bleiben unberührt.
§ 18 Recht, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
1. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist - ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Heirocc GmbH in Dinkelsbühl sachlich und örtlich zuständige Gericht. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen AGB-Klausel tritt die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt, soweit sie gesetzlich unzulässig ist.
TEIL B - AGB für VERBRAUCHER
Dieser Teil gilt ausschließlich, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Teil A gilt in diesem Fall nicht. Ist der konkrete Vertrag ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, gilt Teil C zusätzlich und geht bei Widersprüchen vor.
§ V1 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
1. Maßgeblich sind der individuell geschlossene Vertrag/Auftrag, die darin einbezogene Leistungsbeschreibung, ausdrücklich vereinbarte Pläne und technischen Unterlagen sowie diese Verbraucher-AGB. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Heirocc erteilt Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen in der jeweils erforderlichen Form. Angaben in Werbung, Referenzbeispielen und Wirtschaftlichkeitsdarstellungen werden nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zu einer Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung. Zwingende gesetzliche Wirkungen von Produktangaben, öffentlichen Äußerungen und vorvertraglichen Informationen bleiben unberührt.
3. Die VOB/B ist gegenüber Verbrauchern nicht Bestandteil dieser AGB. Eine etwaige gesonderte Vereinbarung wird nur im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam.
4. Die rechtliche Einordnung des konkreten Vertrags richtet sich nach seinem tatsächlichen Inhalt und der vereinbarten Hauptleistung. Zwingende Vorschriften des Kauf- und Werklieferungsrechts, des Werk- und Bauvertragsrechts sowie des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts bleiben unberührt.
§ V2 Leistungsumfang, Planung und Mitwirkung
1. Geschuldet sind die im konkreten Vertrag beschriebenen Leistungen. Zusätzliche Fachplanungen, Genehmigungen, Energieberatung, Fördermittelbegleitung, Gerüst, Kran, Baustrom, Bauwasser oder Schadstoffsanierung gehören nur zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dies gilt nicht, soweit eine solche Leistung nach dem konkreten Vertragszweck oder nach zwingendem Recht
notwendiger Bestandteil der geschuldeten Hauptleistung ist.
2. Der Verbraucher stellt die von ihm geschuldeten Unterlagen, Informationen, Entscheidungen, Freigaben und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung. Welche Leistungen bauseits zu erbringen sind, wird im Einzelvertrag bzw. in der Leistungsbeschreibung transparent festgelegt.
3. Freigaben können in Textform erfolgen, soweit keine strengere gesetzliche Form erforderlich ist. Freigaben beseitigen nicht die gesetzlichen Pflichten von Heirocc zur fachgerechten Leistungserbringung.
4. Soweit Planungs- oder Überwachungsleistungen als Architekten- oder Ingenieurvertrag im Sinne der §§ 650p ff. BGB einzuordnen sind, bleiben insbesondere gesetzliche Pflichten zur Zielfindungsphase sowie gesetzliche Sonderkündigungs-, Teilabnahme- und Haftungsregelungen unberührt. Gesetzlich erforderliche Verbraucherinformationen werden in der vorgeschriebenen Form erteilt.
§ V3 Bestand und unvorhersehbare Gegebenheiten
1. Bei Sanierungen im Bestand können verdeckte Schäden, Schadstoffe, Leitungen, statische Abweichungen oder Maßabweichungen erst nach Öffnung oder während der Ausführung erkennbar werden.
2. Erkennt Heirocc einen solchen Umstand, wird der Verbraucher informiert. Erforderliche Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung oder des Zeitplans werden nur auf Grundlage des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen.
3. Eine pauschale Übertragung des Bestandsrisikos auf den Verbraucher findet nicht statt; maßgeblich ist der jeweilige Verantwortungsbereich und die vertraglich geschuldete Untersuchung/Planung.
§ V4 Änderungen und Vorfertigung
1. Änderungswünsche nach Freigabe oder Produktionsbeginn können zusätzliche Planungs-, Beschaffungs-, Produktions-, Demontage- oder Entsorgungskosten und Terminfolgen verursachen. Heirocc informiert über erkennbare Auswirkungen, soweit dies vor Ausführung möglich und zumutbar ist.
2. Projektspezifische, vertragsgemäß hergestellte Bauteile werden bei einer späteren vom Verbraucher veranlassten Änderung nur im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet.
3. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte des Verbrauchers bleiben vollständig unberührt.
§ V5 Preise, Abschläge und Fälligkeit
1. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben, soweit gesetzlich erforderlich.
2. Abschlagszahlungen werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt. Fälligkeit, Umfang und Einwendungen richten sich nach dem Einzelvertrag und zwingendem Recht. Soweit eine Abnahme oder eine prüffähige Schlussrechnung gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzung ist, bleibt sie unberührt.
3. Der Verbraucher behält sämtliche gesetzlichen Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Minderungs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte. Diese werden durch diese AGB nicht unangemessen eingeschränkt.
4. Kommt der Verbraucher in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Eine Leistungseinstellung erfolgt nur bei Vorliegen der gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten Voraussetzungen.
§ V6 Fördermittel, KfW/BEG, BAFA und Effizienzstandards
1. Förderprogramme werden von externen Stellen bestimmt. Förderbedingungen, Haushaltsmittel, Förderhöchstbeträge, Boni und technische Anforderungen können sich ändern.
2. Ohne ausdrücklich als Garantie bezeichnete Individualvereinbarung schuldet Heirocc keinen bestimmten Fördererfolg. Insbesondere werden Bewilligung, Auszahlung, Förderhöhe, Kreditkonditionen, Tilgungszuschuss, Bonus oder eine bestimmte förderrechtliche Einstufung nicht garantiert.
3. Eine vereinbarte technische Effizienzhaus-Stufe oder energetische Zielqualität ist von der förderrechtlichen Anerkennung zu unterscheiden.
4. Übernimmt Heirocc ausdrücklich Beratungs-, Planungs- oder Koordinationspflichten im Zusammenhang mit Fördermitteln, haftet Heirocc nach den gesetzlichen Regeln für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen. Entscheidungen von KfW, BAFA, Banken, Behörden oder unabhängigen Energieeffizienz-Experten werden dadurch nicht zu einer Garantie von Heirocc.
5. Werden auf der Website oder in Beispielen konkrete Förderbeträge oder Quoten genannt, beziehen sie sich - sofern nicht anders angegeben - auf den dort bezeichneten Stand und das jeweilige Beispiel. Für das konkrete Projekt ist die bei Antragstellung bzw. nach den Förderbedingungen maßgebliche Fassung entscheidend.
§ V7 Termine, Baustelle und Behinderungen
1. Verbindliche Fertigstellungs- oder Ausführungsangaben ergeben sich aus dem Einzelvertrag und - bei Verbraucherbauverträgen - zusätzlich aus den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Verzögerungen werden nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich sowie den gesetzlichen und vertraglichen Regeln behandelt. Heirocc übernimmt keine pauschale Freizeichnung für Lieferanten-, Personal- oder Beschaffungsrisiken.
3. Soweit der Verbraucher vertraglich bestimmte Baustellenvoraussetzungen zu schaffen hat, etwa Zugang, Stell- oder Lagerflächen, müssen diese zum vereinbarten Zeitpunkt vorhanden sein. Mehrkosten wegen vom Verbraucher zu vertretender Verzögerungen werden nur bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen verlangt.
§ V8 Material, Gleichwertigkeit und Naturprodukte
1. Ist ein bestimmtes Fabrikat ausdrücklich vereinbart, wird dieses geschuldet, soweit keine wirksame Änderung vereinbart wird. Ist nur ein technischer/qualitativer Standard vereinbart, darf Heirocc ein gleichwertiges Produkt verwenden, soweit dies dem Verbraucher zumutbar ist und die vereinbarte Beschaffenheit gewahrt bleibt.
2. Materialtypische Eigenschaften von Holz und anderen Naturmaterialien sind kein Mangel, soweit sie innerhalb der vertraglich geschuldeten bzw. technisch zulässigen Grenzen liegen und Gebrauchstauglichkeit oder vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigen.
3. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen behält sich Heirocc das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aus dem jeweiligen Vertrag vor, solange die Sache rechtlich selbständig bleibt. Gesetzliche Rechtsfolgen einer Verbindung oder wesentlichen Bestandteilsbildung sowie sämtliche Mängelrechte des Verbrauchers bleiben unberührt. Eine Herausgabe aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann nur nach Maßgabe des § 449 Abs. 2 BGB verlangt werden.
§ V9 Abnahme und Zustandsfeststellung
1. Die Abnahme richtet sich nach dem Gesetz und dem konkreten Vertrag. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Eine gesetzliche Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird einem Verbraucher eine Abnahmefrist gesetzt, erhält er die gesetzlich erforderlichen Hinweise in der vorgeschriebenen Form.
3. Bei verweigerter Abnahme gelten die gesetzlichen Regelungen über die Zustandsfeststellung. Eine Nutzung des Werks wird nicht pauschal als automatische Abnahme fingiert.
§ V10 Mängel und Haftung
1. Die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen des Verbrauchers bleiben unberührt.
2. Heirocc ist Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung oder Nacherfüllung entbehrlich ist, bleiben unberührt.
3. Heirocc haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
4. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen gelten Haftungsbeschränkungen nur, soweit sie nach zwingendem Verbraucherrecht zulässig sind.
§ V11 Widerrufsrechte bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen
1. Bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann dem Verbraucher nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zustehen.
2. Besteht ein solches Widerrufsrecht, erteilt Heirocc vor bzw. bei Vertragsschluss eine gesonderte, dem konkreten Vertragstyp entsprechende Widerrufsbelehrung und stellt das gesetzlich erforderliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
3. Ein vorzeitiger Leistungsbeginn während einer laufenden Widerrufsfrist erfolgt nur unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Ein etwaiger Wertersatz richtet sich ausschließlich nach dem Gesetz.
4. Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht werden nur angewendet, wenn deren Voraussetzungen im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegen.
§ V12 Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht, soweit dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
2. Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine hiervon zu Lasten des Verbrauchers abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen.
3. Ist eine AGB-Bestimmung unwirksam, gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung; die übrigen Bestimmungen bleiben bestehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ V13 Verbraucherstreitbeilegung
Die Heirocc GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
TEIL C - Zusatzbedingungen für verbraucherbauverträge
Dieser Teil gilt nur, wenn der konkrete Vertrag die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags erfüllt, insbesondere beim Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Teil C ergänzt Teil B und geht ihm bei Widersprüchen vor.
§ VB1 Textform und Baubeschreibung
1. Der Verbraucherbauvertrag wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform geschlossen.
2. Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine Baubeschreibung mit den vorgeschriebenen Mindestangaben. Dies gilt nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt und die gesetzliche Ausnahme eingreift.
3. Die Angaben der vorvertraglich übergebenen Baubeschreibung werden nach Maßgabe des Gesetzes Vertragsinhalt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Unklarheiten oder Lücken in der Baubeschreibung werden nach den gesetzlichen Auslegungsregeln behandelt.
§ VB2 Fertigstellung und Bauzeit
1. Der Verbraucherbauvertrag enthält eine verbindliche Angabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder - wenn dieser bei Vertragsschluss nicht angegeben werden kann - zur Dauer der Bauausführung, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
2. Änderungen dieser Termine richten sich nach den gesetzlichen und wirksam vereinbarten Regelungen, insbesondere bei vom Verbraucher veranlassten Änderungen oder sonstigen nicht von Heirocc zu vertretenden Behinderungen.
§ VB3 Abschlagszahlungen und Verbrauchersicherheit
1. Verlangt Heirocc Abschlagszahlungen, überschreitet deren Gesamtbetrag die gesetzlich zulässige Grenze nicht. Bei Verbraucherbauverträgen sind insbesondere die zwingenden Vorgaben des § 650m BGB zu beachten.
2. Die gesetzlich geschuldete Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel wird bei der ersten Abschlagszahlung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe bereitgestellt bzw. durch den gesetzlich vorgesehenen Einbehalt berücksichtigt.
3. Erhöht sich die Vergütung durch Änderungen oder Ergänzungen in einem Umfang, der eine zusätzliche gesetzliche Sicherheit auslöst, wird diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
4. Von dem Verbraucher werden keine Sicherheiten verlangt, die die zwingenden gesetzlichen Grenzen überschreiten.
§ VB4 Bauhandwerkersicherung
Soweit § 650f BGB einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherung bei einem Verbraucherbauvertrag ausschließt, wird Heirocc eine solche Sicherheit nicht verlangen. Gesetzlich geregelte Ausnahmefälle bleiben unberührt.
§ VB5 Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
1. Heirocc erstellt und übergibt rechtzeitig die Unterlagen, die der Verbraucher nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften benötigt, um gegenüber Behörden die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen nachzuweisen, soweit die entsprechende Pflicht Heirocc trifft.
2. Spätestens bei Fertigstellung werden die gesetzlich geschuldeten Nachweisunterlagen herausgegeben.
3. Gesetzliche Pflichten zur Erstellung/Herausgabe von Unterlagen gegenüber einem Darlehensgeber oder sonstigen Dritten bleiben unberührt, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann insbesondere relevant sein, wenn Heirocc berechtigterweise die Erwartung geweckt hat, bestimmte Finanzierungs- oder Förderbedingungen einzuhalten.
§ VB6 Widerrufsrecht Verbraucherbauvertrag
1. Dem Verbraucher steht bei einem Verbraucherbauvertrag das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.
2. Heirocc belehrt den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform nach Artikel 249 § 3 EGBGB. Beginn und Höchstdauer der Widerrufsfrist richten sich nach §§ 355 und 356e BGB.
3. Für Verbraucherbauverträge wird die gesetzliche Musterbelehrung nach Anlage 10 zu Artikel 249 § 3 EGBGB zutreffend ausgefüllt und dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform übermittelt.
4. Ein Widerruf und ein etwaiger Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 357e BGB.
§ VB7 Verhältnis zu Fördermitteln
1. Auch bei Verbraucherbauverträgen stellt die Vereinbarung eines energetischen oder technischen Standards ohne ausdrückliche Individualgarantie keine Garantie eines bestimmten KfW-/BEG-/BAFA-Fördererfolgs dar.
2. Gesetzliche Dokumentations- und Nachweispflichten von Heirocc werden hierdurch nicht eingeschränkt. Hat Heirocc vertraglich oder durch zurechenbare Angaben die Einhaltung bestimmter Förder- oder Finanzierungsbedingungen übernommen, richtet sich die Verantwortlichkeit nach dem konkreten Vertragsinhalt und dem Gesetz.
Anlage 1 - Widerrufsbelehrung für verbraucherbauverträge
Diese Widerrufsbelehrung gilt ausschließlich für Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB. Für sonstige Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gilt die jeweils einschlägige gesonderte Verbraucher-Widerrufsbelehrung.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Heirocc GmbH, Wassertrüdinger Straße 63, 91550 Dinkelsbühl, Telefon: +49 9851 8979954, E-Mail: info@heirocc.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgew.hr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.
Anlage 2 - Freiwilliges Muster-Widerrufsformular
